Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 41. Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel
Anmerkungen:
1) Dieser Vorbehalt muss im Bebauungsplan ausgewiesen sein.
2) Wie man einen Wald- und Wiesengürtel „ausgestalten“ kann, ist nirgends bestimmt. Die Bestimmung des § 41 schlägt sich außerdem hinsichtlich des Umfanges der Enteignung mit § 38 Abs 3 lit c.
3) Vgl auch § 36 des Wiener Naturschutzgesetzes. Die Enteignungstatbestände überschneiden sich teilweise; ist in diesen Fällen eine Ausgestaltung mit dem Anliegen des Naturschutzes vereinbar? Vgl auch § 24 Abs 4 NschG.