Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 40. Grundflächen für öffentliche Zwecke
(EB zur Nov 1976)
In die Bestimmung des § 40 wird der Tatbestand für die Enteignung von Grundflächen für öffentliche Zwecke aufgenommen. Dieser Tatbestand unterscheidet unbebaute und bebaute Grundflächen und setzt für bebaute Flächen weitere Tatbestandsmerkmale für die Zulässigkeit der Enteignung fest, die auf die bisherige Regelung des § 41 zurückgehen; durch diese Regelung wird weitestgehend dem Grundsatz entsprochen, daß für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach Möglichkeit nur unbebaute Grundflächen herangezogen werden sollen.
Die Enteignung von Grundflächen für die Errichtung von Schulen, Kindertagesheimen, Spitälern, Heimen für Körperbehinderte und Personen, die einer Betreuung bedürfen, sowie von Anlagen zur Erzeugung und Weiterleitung von Fernwärme, von Wasserbehältern und Kläranlagen ist jedoch auch dann möglich, wenn die Grundflächen, auf denen diese Gebäude bzw Anlagen errichtet werden sollen, definitiv bebaut sind. Diese erweiterte Enteignungsmöglichkeit resultiert allein daraus, daß die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgaben auf Grund der Stadtstruktur an eine bestimmte örtliche Lage gebunden ist, weswegen diese Gebäude und A...