Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 39. Verkehrsflächen und öffentliche Aufschließungsleitungen
(EB zur Nov 1976)
Die Regelung des § 39 behandelt wie bisher die Enteignung von Grundflächen für die Herstellung von Verkehrsflächen. Diese Regelung wird um die Möglichkeit der zwangsweisen Begründung von Servituten sowohl für die Duldung der Herstellung, Erhaltung und den Betrieb von im Bebauungsplan vorgesehenen Verkehrsanlagen als auch für die Duldung der Überführung oder Unterfahrung von Grundflächen durch Verkehrsanlagen ergänzt. Auch für die Duldung der Herstellung, Erhaltung und Benützung von öffentlichen Aufschließungsleitungen wird die Möglichkeit der zwangsweisen Begründung einer Servitut geschaffen. Die Inanspruchnahme der benötigten Räume durch die Gemeinde ist jedoch an eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan gemäß § 5 Abs 4 lit g als auch an den grundsätzlichen Beschluß zur Ausführung der Verkehrsanlagen bzw öffentlichen Aufschließungsleitungen gebunden. Im Abs 5 wird, resultierend aus den bisherigen Bestimmungen des § 19 Abs 4 einerseits und insbesondere aus § 40 Abs 1 letzter Satz andererseits, der Enteignungstatbestand auf Inanspruchnahme der im Zuge eines Grundabteilungsverfahrens ins öffentliche ...