Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 31. Umlegungsbescheid
(EB zur Nov LGBl 2001/90)
Die bisher im § 31 vorgesehene öffentliche Auflage des genehmigten Umlegungsplanes, verbunden mit der Möglichkeit, Vervielfältigungen zu beziehen, entfällt, da künftig ohnehin jeder Partei mit dem Umlegungsbescheid eine Ausfertigung des Umlegungsplanes zuzustellen ist. Die Erlassung des Umlegungsbescheides ist – ebenso wie der Umlegungstag (§ 32) – im Grundbuch anzumerken.
Anmerkungen:
1) Da der Verfahrensablauf gegenüber der früheren Rechtslage doch erhebliche Unterschiede aufweist, ist anzunehmen, dass auch die ÜbertragungsV LGBl 2000/35 idgF nicht mehr anwendbar ist.
2) Der Umlegungsbescheid ist jeder Partei zuzustellen, auch einer solchen, die aus der Masse keine Grundstücke zugewiesen erhält.