Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 26. Allgemeine Bestimmungen über die Masseverteilung
Anmerkungen:
1) Verkehrsflächen iS dieser Bestimmung können nur solche sein, die der Widmungshoheit der Gemeinde unterliegen.
2) Nach der nunmehrigen Fassung des § 22 wird „gewidmetes Bauland“ (statt früher: Baugelände) erschlossen. Es fragt sich daher, was Straßenfluchtlinien (§ 5 Abs 6 lit b) hier bedeuten sollen.
3) Die Regelung der Abs 6 und 7 ist widersprüchlich:
Wenn ein Beteiligter (iS einer Partei) Flächen gegen Entschädigung ins öG übertragen hat, werden sie ihm angerechnet. Für diese Flächen hat also die Gemeinde ein Entgelt geleistet (vgl hiezu ); dieser Anteil wird nach Abs 7 (auch?) der Gemeinde angerechnet. Überhaupt nicht berücksichtigt wurden jene Fälle, wo nach § 58 Mehrleistungsansprüche befriedigt wurden, bei welchen die Gemeinde sich aber den von ihr zu leistenden Betrag vom mehrleistungsverpflichteten Anrainer geholt hat.