Heinrich Geuder/Gerald Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Heinrich Geuder/Gerald Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

§ 26. Allgemeine Bestimmungen über die Masseverteilung

Heinrich Geuder/Gerald Fuchs

Anmerkungen:

1) Verkehrsflächen iS dieser Bestimmung können nur solche sein, die der Widmungshoheit der Gemeinde unterliegen.

2) Nach der nunmehrigen Fassung des § 22 wird „gewidmetes Bauland“ (statt früher: Baugelände) erschlossen. Es fragt sich daher, was Straßenfluchtlinien (§ 5 Abs 6 lit b) hier bedeuten sollen.

3) Die Regelung der Abs 6 und 7 ist widersprüchlich:

Wenn ein Beteiligter (iS einer Partei) Flächen gegen Entschädigung ins öG übertragen hat, werden sie ihm angerechnet. Für diese Flächen hat also die Gemeinde ein Entgelt geleistet (vgl hiezu ); dieser Anteil wird nach Abs 7 (auch?) der Gemeinde angerechnet. Überhaupt nicht berücksichtigt wurden jene Fälle, wo nach § 58 Mehrleistungsansprüche befriedigt wurden, bei welchen die Gemeinde sich aber den von ihr zu leistenden Betrag vom mehrleistungsverpflichteten Anrainer geholt hat.

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