Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
B. Parteistellung
Bei der Verleihung einer Bergwerksberechtigung für bergfreie mineralische Rohstoffe (in erster Linie metallhaltige und seltene Erden) ist lediglich das Land Partei, in dessen Gebiet das begehrte Grubenmaß oder die begehrte Überschar gelegen ist; soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Die Gemeinden werden nicht einmal angehört (§§ 30 und 37). Bei bundeseigenen mineralischen Rohstoffen (Steinsalz, Kohlenwasserstoffe, Uran und Thorium) besteht nicht einmal eine solche Regelung. Lediglich bei der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe kommen auch die Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen zu Wort. Parteien sind hier nämlich (§ 81):
Das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke oder Grundstücksteile liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof z...