Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 23. Antrag auf Umlegung
(EB zur Nov LGBl 2001/90)
§ 23 Abs 1 wird ebenfalls einfacher gefasst. Im Abs 2 wird nunmehr festgelegt, welche Unterlagen einem Antrag auf Umlegung anzuschließen sind. Im übrigen entfällt das bisher in den Abs 3 bis 5 geregelte aufwendige Einleitungsverfahren mit Entscheidung der Landesregierung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens und den Umfang des Umlegungsgebietes; der neue Abs 3 entspricht sinngemäß dem bisherigen Abs 6.
Anmerkungen:
1) Diese Bestimmung ist infolge ihrer mangelnden Konkretisierung verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, zumal sie enteignungsähnlichen Charakter besitzt (vgl hiezu auch VfSlg 3666). Sie ist unbestimmter als die im § 40 genannten öffentlichen Zwecke.
2) Abs 2 idF der Nov LGBl 2014/25; Grundbuchsauszüge sind nicht mehr vorzulegen (vgl § 15 Abs 1 Z 1).
3) Die Veranlassung der Anmerkung ist ein antragsbedürftiger Akt. Vgl hiezu auch § 130 Abs 1 lit c, der allerdings im Zuge der Novellierung nicht geändert wurde, und § 139 Abs 2 lit c.