Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 19. Bauverbote
(EB zur Nov LGBl 2001/36)
Durch die Neufassung des Abs 2 lit b Z 3 sollen aus praktischen Erwägungen die bisher für Aufschließungswege im Gartensiedlungsgebiet genügenden Anforderungen auch für die allenfalls außerhalb des Gartensiedlungsgebietes gelegene weitere Verbindung zum ausgebauten Straßennetz gelten.
(EB zur Nov LGBl 2005/41)
Im Hinblick auf den neuen § 17 Abs 4a können das Bauverbot nach Abs. 1 lit. b und der Ausnahmetatbestand des Abs. 2 lit. a ersatzlos entfallen.
Anmerkungen:
1) § 19 umfasst die individuellen, bescheidmäßig zu verfügenden Bauverbote im Gegensatz zum allgemeinen Bauverbot (Bausperre) nach § 8, welches Verordnungscharakter besitzt.
2) Lit a idF der Nov LGBl 1990/7. Hier besteht das Bauverbot bis zur Ergänzung auf einen ganzen Bauplatz, ein ganzes Baulos bzw einen ganzen Kleingarten. Abs 2 lit b Z 3 idF LGBl 2014/25, Entfall der Entfernung von 150 m vom ausgebauten Straßennetz.
3) Es ist eigentlich völlig unverständlich, dass die bisherige, probate Lösung aufgehoben wurde. Mit der Neuregelung (Nov LGBl 2005/41) iZm § 17 Abs 5 (neu) und dem Entfall des § 39 Abs 5 ist ein Rechtsdefizit entstanden. Der betroffene Grundeigentümer (Parzellant) darf ...