Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 18. Grundabtretungen zu Verkehrsflächen bei Abteilungen oder Bauführungen im Grünland oder in Sondergebieten
(EB zur Nov LGBl 2003/10)
Im ersten Satz des Abs 2 erfolgt im Zusammenhang mit der Neufassung des § 17 Abs 5 auch bei Abteilungen oder Bauführungen im Grünland oder in Sondergebieten eine Beschränkung der unentgeltlichen Straßengrundabtretung auf ein bestimmtes Prozentmaß der Grundstücksfläche.
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
Aus systematischen Gründen wird in Abs. 1 und Abs. 2 – entsprechend § 58 Abs. 3 – klar gestellt, dass die im Falle einer Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 58 zustehenden Ansprüche auf Grundrückstellung oder Mehrleistungsentschädigung auch bei Straßengrundabtretungen nach § 18 geltend gemacht werden können.
Anmerkungen:
1) Abs 1 idF der Nov LGBl 2009/25; Abs 2 mit Ausnahme des ersten Satzes – dieser stammt aus der Nov LGBl 2009/25 – idF der Nov LGBl 2003/10.
2) Vgl hiezu § 4 Abs 2 A lit b Z 4 und 5 sowie D lit. e. In diesen Fällen ist die Verwendung für die genannten Zwecke von einer Genehmigung nach § 18 unter Schaffung solcherart gewidmeter Trennstücke abhängig; eine Bauplatzschaffung kommt nicht in Frage.
3) § 4 Abs 2 A lit c Z 2.
4) § 4 Abs 2 A lit a.
5) § 4 ...