Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 15. Erfordernisse der Anzeige und des Antrages
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
Die Bestimmung wird insgesamt übersichtlicher gefasst.
Das Erfordernis einer Teilkopie aus der Katastralmappe im Fall, dass ganze Grundstücke betroffen sind, gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach den Erfahrungen der Praxis nicht gegeben und kann daher entfallen.
Da Teilungspläne gemäß § 16 Abs. 8 ZTG als elektronische Urkunden errichtet werden müssen, kann die Anzahl der vorzulegenden Teilungspläne reduziert werden.
Die gemäß Abs. 1 Z 5 nunmehr im Falle der Inanspruchnahme des § 17 Abs. 4a verlangte Flächenberechnung dient der Ermittlung der nach dieser Gesetzesstelle zu entrichtenden Geldleistung.
Anmerkungen:
1) § 15 wurde mit der Nov LGBl 2009/25 neu gefasst.
2) Mit Nov LGBl 2014/25 entfällt die verpflichtende Vorlage eines Grundbuchsauszuges, die Behörde kann selbst auf das öffentliche Grundbuch zugreifen. Eine Weiterverrechnung von Gebühren ist aber möglich.
3) Die Entrichtung einer Geldleistung wird für einen Abteilungswerber nur dann sinnvoll sein, wenn das zur Abtretung bestimmte Grundstück nicht die tatsächliche Verbindung mit dem ausgebauten Straßennetz zunichte macht (vgl § 19 Abs 1 lit c). Eine Enteigungsmöglichkei...