Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 12. Aussteckung der Fluchtlinien
(EB zur Nov LGBl 2006/61)
Die Aussteckung der Fluchtlinien kann derzeit alternativ durch die Behörde oder einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchgeführt werden. Aus sachlichen Erwägungen sollen für diese Tätigkeit künftig alle nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten in Betracht kommen. Dazu zählen jedenfalls die in § 1 Abs 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes genannten Personen, Behörden und Dienststellen sowie auf einem einschlägigen Fachgebiet (derzeit etwa dem Fachgebiet „Vermessungswesen“) tätige Technische Büros – Ingenieurbüros (§ 94 Z 69 Gewerbeordnung 1994). Das Absteckprotokoll mit Skizze ist aus Gründen der Evidenthaltung der Behörde auf elektronischem Wege zu übermitteln; gemäß § 13 Abs 1 AVG ist dabei eine Form zu wählen, die die Behörde zu empfangen in der Lage ist. Eine Aussteckung der Höhenlage kann im Hinblick auf den Entfall der bisherigen § 9 Abs 5 und 10 Abs 3 und 4 und die künftige gemäß § 64 Abs 1 lit a erforderliche Ausweisung der maßgeblichen Höhenlagen im Lageplan entfallen.
Anmerkungen:
(Zur dargestellten Judikatur zu den § 9, 10 und 12 kann davon ausgegangen werden, dass sie weiter Relevanz besitzt.)
1) § 12 wurde durch d...