Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 8 Bausperre
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
In Abs. 1 wird aus sachlichen Erwägungen die Möglichkeit eröffnet, in einem von einer gesetzlichen Bausperre erfassten Gebiet – ähnlich wie schon bisher im Falle einer zeitlich begrenzten Bausperre nach Abs. 2 – unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Grundabteilungen eine Bewilligung zu erwirken.
In Z 2 werden die bisherigen Z 2 und 3 aus Gründen der Vereinfachung zusammengefasst. Im letzten Satz des Abs. 1 wird aus systematischen Gründen der Inhalt des bisherigen Abs. 1b übernommen.
Der Inhalt des bisherigen Abs. 2a wird in die § 7 und 7a übernommen.
Abs. 5 wird einfacher gefasst.
Anmerkungen:
1) § 8 wurde mit der Nov LGBl 2009/25 neu gefasst.
2) Damit wurden aber bauliche Abänderungen geringerer Natur nicht unzulässig; es entfällt aber die Prüfung der besonderen Voraussetzungen.
3) Eine Dienstbarkeit ist natürlich dann nicht notwendig, wenn die Liegenschaft an das bestehende Straßennetz unmittelbar angrenzt.
4) Unter den genannten Voraussetzungen besteht nunmehr auch trotz der unbefristet geltenden Bausperre – und dies ist sehr zu begrüßen – auf die Genehmigung von Grundabteilungen sowie die Erteilung einer Baubewilligung nach § 70 WBO e...