Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 7e. Geschäftsstraßen
Anmerkung:
1) Diese im Wege eines Initiativantrages beschlossene Regelung wirft durch ihre unklare Formulierung und den Mangel an Erläuterungen beachtliche Interpretationsprobleme auf: Zunächst legt die lex prior des § 7c Abs 2 fest, dass Einkaufszentren auf Liegenschaften an einer Geschäftsstraße errichtet werden dürfen. Der neue § 7e Abs 2 schränkt dies erheblich ein; nämlich
soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt (dieser kann also EKZs wieder ausschließen),
wenn jedoch schon, dann nur bis zu einer Tiefe von 40 m (das kann durch den Bebauungsplan gleichfalls reduziert werden),
und nicht nur als Maßstab für die Errichtung, sondern auch für bestehende EKZs. Damit ergibt sich für solche, soweit sie 40 m Tiefe überschreiten (wie wird dies bei einer Eckparzelle interpretiert?), dass Bauführungen, die eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erfordern, eigentlich nicht zulässig sind.
Gesetze wirken zwar, soferne nichts anderes bestimmt wird, nicht zurück, dh der vorhandene konsentierte Zustand bleibt legitim; Änderungen, die eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erfordern (Zubauten, Umbauten), werden, soweit auf sie Abs 2 zutrifft, de lege lata nicht ...