ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 64 Handhabung von Lasten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Manuelle Lastenhandhabung | 1–5 |
II. | Grenzlasten | 6–13 |
III. | Evaluierung manueller Lastenhandhabung | 14–17 |
IV. | Körperliche Eignung der Arbeitnehmer | 18–20 |
V. | Information und Unterweisung bei manueller Lastenhandhabung | 21 |
I. Manuelle Lastenhandhabung
1
Händisches Bewegen von Lasten, das Unfallgefahren oder Gefährdungen va des Bewegungs- und Stützapparates mit sich bringt, ist zu vermeiden. Arbeitgeber müssen dazu geeignete organisatorische Maßnahmen treffen oder geeignete Mittel einsetzen (§ 64 Abs 1 und 2 ASchG, vgl § 7 ASchG – Grundsätze der Gefahrenverhütung).
Händisches Bewegen von Lasten ist das
Heben und Absetzen (Umsetzen), Halten (Abstützen) und Tragen,
Schieben und Ziehen (inklusive Manövrieren),
Betätigen (Bewegen), zB von Stellteilen.
2
§ 64 ASchG dient der Umsetzung der Richtlinie 90/269/EWG bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt:
§ 64 Abs 1 ASchG entspricht (unter Erweiterung um die Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparats) dem Art 2 der Richtlinie 90/269/EWG,
§ 64 Abs 2 entspricht dem Art 3 der Richtlinie,
§ 64 Abs 3 dem Art 4 lit a und b sowie Art 3 Ab...