Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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Artikel VIa
Anmerkungen:
1) Eingefügt mit der Nov LGBl 1996/44. Der erste Satz idF Nov 2001/36.
2) Gegen diese Regelung bestehen Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz, zumal die Genehmigung von Bauplätzen mit einer Frontbreite von 12 m (oder darunter) durch die Novelle nicht beschränkt wurde. Offenbar nimmt damit der Gesetzgeber auch bewusst in Kauf, dass es im Fall einer Kupplung und des Anbaus auf der anderen Nachbarseite zu einer geschlossenen Bebauung kommen kann.
3) Das berührt nicht die lex specialis des § 4 Abs 4 WGG.
4) Die Bestimmung ist wohl eine lex specialis zu § 81.