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Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

Artikel V

(EB zur Nov LGBl 2004/33)

Zu Abs 4 und 5:

Die Errichtung von Aufzugszubauten bei Althäusern entspricht zwar einer zeitgemäßen Ausstattung der Gebäude, scheitert in der Praxis aber oft an den geltenden Bebauungsbestimmungen, insbesondere den festgelegten Fluchtlinien. Durch den neuen Abs. 4 soll die Errichtung solcher nachträglicher Aufzugszubauten erleichtert werden.

Die nachträgliche Anbringung einer Wärmedämmung an nicht gegliederten Fassaden außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre ist gemäß § 62a Abs. 1 Z 31 bewilligungsfrei; eine solche Wärmedämmung darf derzeit gemäß § 83 Abs. 1 lit. c als „Schauseitenverkleidung“ lediglich bis 7 cm über die Baulinie oder Straßenfluchtlinie vorragen. Da die optimale Dicke einer Wärmedämmschicht aber bei 16 cm liegt, wird mit dem neuen Abs. 5 die nachträgliche Anbringung einer solchen Wärmedämmung an bestehenden Gebäuden ermöglicht, auch wenn sie über Fluchtlinien oder in Abstandsflächen vorragt; im Neubaufall ist es hingegen in der Regel problemlos möglich, die im geltenden Bebauungsplan festgelegten Fluchtlinien einzuhalten.

(Aus den EB zur Nov LGBl 2014/25)

Zu Abs 4, 5 und 6:

Ragt ein solcher Aufzugszubau über eine Bauflucht...

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