Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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Artikel IV
Anmerkungen:
1) Art IV begrenzt für Wohngebiet, Bauklasse I und II, die zulässigen Gebäudehöhen mit 7,50 m bzw mit 10,50 m, um nicht durch den Entfall der Geschoßzählung nach dem bisherigen § 77 Abs 3 eine nicht erwünschte höhere Geschoßzahl zu ermöglichen. Dies gilt, wie Abs 1 zu entnehmen ist, nur für vor der Wirksamkeit der BO-Nov 1976 festgesetzte Bebauungspläne. Weiters wird festgelegt, dass für die Bebauung nach Strukturplänen auch weiterhin die bisherigen Bestimmungen des 8. Teiles (das war der frühere VIII. Abschnitt) gelten, um keine vom Gesetz nicht gewollten Härten entstehen zu lassen.
2) Das war der .
3) Abs 3 wurde mit der Nov LGBl 1991/37 (in Kraft ab ) eingefügt. Da für die Festlegung von Schutzzonen andere Gesichtspunkte entscheidend sind als für Wohnzonen, scheint eine solche Regelung willkürlich. Fraglich ist auch, ob der Gesetzgeber eine solche Festlegung vornehmen darf. Die unterschiedliche Behandlung verschiedener Bezirke ist verfassungsrechtlich bedenklich (s Geuder, Wohnzonen, Schutzzonen und Bevölkerungspolitik, Wohnrechtliche Blätter 1992, 45 ff).
4) Dzt gilt die V ABl 2005/19. Diese V findet sich in Teil VI, Kap 17.
5) Diese Formulierung findet ihre ...