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Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

Artikel II

Anmerkungen:

1) Der zweite Satz wurde durch die Nov LGBl 1981/11 auf Grund der E des VfGH v , Slg 8350, sowie v , Slg 8423, eingefügt. Der VfGH hatte nämlich solche Pläne als nicht ordnungsgemäß kundgemacht aufgehoben. Satz 2 soll eine nachträgliche Sanierung bewirken. Auf die Ausfolgung besteht ein Rechtsanspruch.

2) Generalregulierungspläne und Generalbaulinienpläne sind Einrichtungen der Bauordnung für Wien aus dem Jahre 1883. Die Bestimmungen dieses Absatzes waren erforderlich, weil andernfalls mit dem Außerkrafttreten der Bestimmungen der Bauordnung für Wien aus dem Jahre 1883 auch alle Bebauungsbestimmungen (als auf der Stufe einer Verordnung stehende generelle Verwaltungsakte) außer Kraft getreten wären. Dies hätte aber zufolge der Bestimmung des § 8 der neuen Bauordnung die Folge gehabt, dass für ganz Wien eine Bausperre bestanden hätte. Die Möglichkeit der Abänderung der früheren Bebauungsbestimmungen ergibt sich auf Grund des § 1 Abs 1. Zur Vermeidung der Invalidation von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ergibt sich die Verpflichtung zur laufenden Kontrolle derselben.

3) Dieser Teilsatz bezog sich auf § 75 Abs 2 (alt) und ist jetzt obsolet.

4) Nach der Bauordnung für Wien aus dem Jahre 1883 war nur die Anzahl de...

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