Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 1. Inhalt
Anmerkung:
1) Das EAVG, BGBl I 2006/137, ist mit mit Ablauf des außer Kraft getreten. Es ist aber weiterhin auf Kauf- oder Bestandverträge anzuwenden, die vor dem geschlossen wurden. Energieausweise, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 1 vom , S 65, erstellt wurden, behalten für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für die nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 zu erfüllenden Pflichten (vgl § 10 Abs 2 EAVG 2012).