Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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Artikel I
Anmerkung:
1) Bei den hier angeführten Gesetzen handelt es sich um die Bauordnung für die Reichshaupt- und Residenzstadt Wien vom Jahre 1883 und die hiezu ergangenen Novellen. Diese Bestimmungen sind am , dem Wirksamkeitsbeginn der neuen Bauordnung, außer Kraft getreten (s Art VII). Sie sind jedoch auch derzeit noch insofern von Bedeutung, als die Frage des konsensgemäßen Bestandes, soweit sich aus dem Baubewilligungsbescheid und den zugehörigen Plänen nicht anderes ergibt, nach denjenigen Normen zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit in Geltung standen. Das Gleiche gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob eine Bauführung seinerzeit bewilligungspflichtig, bloß anzeigepflichtig oder weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig war. S hiezu die Anm zu § 129 Abs 10 und die zu dieser Gesetzesstelle ergangenen Erkenntnisse.
Judikatur zu Art I:
Kompetenzverteilung
Verfassungskonforme Auslegung
1. Für den normativen Inhalt eines Gesetzes ist allein der Wortlaut entscheidend. Nur wenn der Wortlaut Zweifel über den Inhalt der Regelung aufkommen läßt, ist der Inhalt des Gesetzes nach anderen Auslegungsregeln zu ermitteln und zu untersuchen, ob im Hinblick auf...