ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 57 Kosten der Untersuchungen
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Kostenersatz | 1, 2 |
II. | Auskunftspflicht der Ärzte | 3 |
I. Kostenersatz
1
Diese Bestimmung entspricht dem vor dem ASchG geltenden Recht (§ 8 Abs 5 und 6 ANSchG). Neu ist die Regelung über den Kostenersatz für Eignungsuntersuchungen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses. Da die Tätigkeit erst aufgenommen werden darf, nachdem die Eignungsuntersuchung durchgeführt wurde, sind Untersuchungen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses durchaus üblich und zielführend. Nach den Gesetzesmaterialien zur ASchG-Stammfassung fehlte bei Erlassung des ASchG per für solche Untersuchungen eine Regelung über den Kostenersatz. Dies hat zu Nachteilen für jene Arbeitgeber geführt, die in gesetzeskonformer Weise Arbeitnehmer erst nach Durchführung der Eignungsuntersuchung beschäftigen wollen (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
Mittlerweile wurde ein solcher Vertrag abgeschlossen, siehe Anmerkungen zu § 112 (Rz 6 f).
2
Die ursprüngliche Begrenzung auf die höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze (§ 57 Abs 3 letzter Satz ASchG-Stammfassung) ist mit der ASchG-Novelle BGBl I 1997/9 entfallen. Die Gesetzesmaterialien zur RV 461 B...