Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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E. Eisenbahnbauten und Wasserrecht
Im Zusammenhang mit dem eisenbahnrechtlichen Bauverfahren muss auch § 127 des Wasserrechtsgesetzes 1959 berücksichtigt werden. Die wesentlichen Bestimmungen daraus sind folgende:
Für Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden, gelten in Ansehung des Verfahrens und der Zuständigkeit nachstehende Grundsätze:
Sind diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden oder bezwecken sie die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers, so bedürfen sie im vollen Umfange der Wasserbenutzung einer besonderen wasserrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen des WRG 1959;
in allen übrigen Fällen sind im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch die materiell-rechtlichen Bestimmungen des WRG anzuwenden. Zu diesem Zweck ist dem eisenbahnbehördlichen Ermittlungsverfahren ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde beizuziehen. Findet sich die Eisenbahnbehörde nicht in der Lage, der Stellungnahme dieses Kommissionsmitgliedes Rech...