Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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C. Gewässerschutz
Im E Slg 8726/A hat der VwGH weiters ausgesprochen, dass eine nach § 34 Abs 2 WRG 1959 erlassene Verordnung (Brunnenschutzgebiet) lediglich eine wasserrechtsbehördliche Bewilligungspflicht, nicht aber ein absolutes gesetzliches Verbot begründet, sodass darauf allein die Abweisung eines Bauansuchens nicht begründet werden kann. In dem gleichen E wurde ausgesprochen, dass die Berücksichtigung reiner Gefährdung des Grundwassers bei verfassungskonformer Auslegung als zum Wasserrecht gehörig anzusehen ist. Bei Vorrichtungen, welche die Ableitung von Niederschlags- und Abwässern von Baugrundstücken zum Gegenstand haben, sind die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten durch die Bauordnung geregelt (VwGH v 16. 4. 1886, Slg 3019). Jedoch ist die Regelung der Abwasserbeseitigung von bebauten Grundstücken, soweit sie die Einwirkung der Abwasserbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer betrifft, gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG (Wasserrecht) Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung (VfGH v , Slg 4387). In den Kanalisationsgesetzen der Bundesländer können jedoch Regelungen zum Schutz der baulichen Kanaleinrichtungen sowie der Kanalarbeiter getroffen werden.