ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 52 Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Untersuchungsgrundsätze (§ 6 VGÜ) | 1–4 |
II. | Befundübermittlung | 5, 6 |
I. Untersuchungsgrundsätze (§ 6 VGÜ)
1
§ 52 ASchG fasst jene Grundsätze zusammen, nach welchen die untersuchenden Ärzte bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorzugehen haben. Die Z 1, 2 und 5 entsprechen § 8 Abs 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Z 4 entspricht § 3 Abs 6 der Verordnung BGBl 1974/39, die Z 3 und 7 der nach den Erfordernissen der Praxis bereits derzeit üblichen Vorgangsweise. Z 6 ist aufgrund der Richtlinien erforderlich (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
Die Regelung ist aufgrund § 112 Abs 2 ASchG erst mit der VGÜ als ASchG-Durchführungsverordnung in Kraft getreten, bis dahin wurde die alte Rechtslage des ANSchG vorläufig übergeleitet.
Siehe Anmerkungen zu § 49 (Rz 4 ff, 9 ff).
2
Für alle Untersuchungen ist Folgendes zu beachten (§ 6 VGÜ 2008):
Die Untersuchungen dürfen bei Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als zwei Monate zurückliegen;
Zeitabstände der Folgeuntersuchungen (bzw wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit) laut Anlage 1 VGÜ 2008;
Untersuchungsdurchführung im Umfang der Anlage 2 VGÜ 2008 (Untersuchungsrichtlinien);
Beachtung der anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin bei der Untersuchungsdurchführung;
werden ...