zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 52 Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung

Rz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Untersuchungsgrundsätze (§ 6 VGÜ)
1–4
II.
Befundübermittlung
5, 6

I. Untersuchungsgrundsätze (§ 6 VGÜ)

1

§ 52 ASchG fasst jene Grundsätze zusammen, nach welchen die untersuchenden Ärzte bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorzugehen haben. Die Z 1, 2 und 5 entsprechen § 8 Abs 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Z 4 entspricht § 3 Abs 6 der Verordnung BGBl 1974/39, die Z 3 und 7 der nach den Erfordernissen der Praxis bereits derzeit üblichen Vorgangsweise. Z 6 ist aufgrund der Richtlinien erforderlich (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

Die Regelung ist aufgrund § 112 Abs 2 ASchG erst mit der VGÜ als ASchG-Durchführungsverordnung in Kraft getreten, bis dahin wurde die alte Rechtslage des ANSchG vorläufig übergeleitet.

Siehe Anmerkungen zu § 49 (Rz 4 ff, 9 ff).

2

Für alle Untersuchungen ist Folgendes zu beachten (§ 6 VGÜ 2008):

  • Die Untersuchungen dürfen bei Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als zwei Monate zurückliegen;

  • Zeitabstände der Folgeuntersuchungen (bzw wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit) laut Anlage 1 VGÜ 2008;

  • Untersuchungsdurchführung im Umfang der Anlage 2 VGÜ 2008 (Untersuchungsrichtlinien);

  • Beachtung der anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin bei der Untersuchungsdurchführung;

  • werden ...

Daten werden geladen...