Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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A. Kumulationsprinzip
Zwischen dem Baurecht und dem Wasserrecht, das nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (vgl hiezu das Wasserrechtsgesetz, BGBl 1959/215 idgF), gilt grundsätzlich das Kumulationsprinzip (vgl hiezu § 38 Abs 1 und § 110 WRG).
Nach dem E des VfGH v , Slg 13.234 ist der Landesgesetzgeber allerdings nicht befugt, die Errichtung von Wasserbauten im engeren Sinn, also von Bauten, die unmittelbar der Wassernutzung dienen, einer Bewilligungspflicht nach der Bauordnung zu unterwerfen. Die Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers kommt nur dort und insoweit in Betracht, als es sich um Bauten handelt, die nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar der Wassernutzung dienen, bei denen also der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund tritt.
Wenn Bauvorhaben, die nach anderen Vorschriften einer Genehmigung oder Bewilligung bedürfen, auch eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer mit sich bringen, ist um die wasserrechtliche Bewilligung dafür spätestens zugleich mit dem Ansuchen um die nach den anderen Vorschriften einzuholende Genehmigung oder Bewilligung anzusuchen. Handelt es sich hiebei um gewerbliche Betriebsanlagen, so ist die Gewerbebehörde un...