ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 50 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Untersuchungen bei gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung – Rechtsüberleitung bis zur VGÜ | 1–4 | |
II. | 5, 6 | ||
III. | Verpflichtende Lärmuntersuchungen (§ 4 Abs 1 und 2 VGÜ 2008, § 50 ASchG) | 7, 8 | |
A. | Arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit | 9, 10 | |
B. | Wiederkehrende Lärmuntersuchungen (§§ 50 Abs 2 und 55 ASchG) | 11–13 | |
IV. | Vorbeugende audiometrische Untersuchungen (besondere Untersuchung – § 51 ASchG, § 4 Abs 3 VGÜ 2008) | 14–17 |
I. Untersuchungen bei gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung – Rechtsüberleitung bis zur VGÜ
1
Nach der vor dem ASchG geltenden Rechtslage (ANSchG) waren ausschließlich verpflichtende Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen. Die bei Erlassung des ASchG umzusetzende alte Lärmrichtlinie 86/188/EWG sah hingegen nur freiwillige Untersuchungen vor. Das ASchG regelt die „Eignungs(Einstellungs)untersuchung“ schließlich in gleicher Weise wie nach alter Rechtslage als verpflichtend, dh eine Beschäftigung von Arbeitnehmern mit diesen Tätigkeiten ist erst nach erfolgter arbeitsmedizinischer Untersuchung der Hörfähigkeit zulässig (§ 50 Abs 1 ASchG; der ANSchG-Begriff „Einstellungsuntersuchung“ wird – weil missverständlich – heute nicht mehr verwendet).
2
Die als „wiederkehrende Untersuchungen“ der Hörfäh...