Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
C. Vorschriften auf Landesebene
Ähnliche Vorschriften bestehen auf Landesebene für Landes-, Bezirks- und Gemeindestraßen (mit Ausnahme von Wien, wo sich die maßgeblichen Bestimmungen in der WBO und im Gebrauchsabgabegesetz finden). Für solche Straßen enthalten die Straßengesetze der Länder auch Enteignungsbestimmungen.
In Wien gibt es außer den erwähnten Bundesstraßen nur Gemeindestraßen; sie gliedern sich in Hauptstraßen A und B sowie in Nebenstraßen (vgl Art IV Abs 4 BO). S die Aufstellung im Teil VI, Kap 16.
Die Kundmachung des Wiener Magistrates vom , Amtsblatt der Stadt Wien 1973/44, betreffend Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrs- und Erholungsflächen (MA 64-1898/1973), idF der Kundmachungen LGBl 1984/11 und ABl 1998/50 (Aufgrabungskundmachung), wurde mit ABl 2003/48 ersatzlos aufgehoben; dem lag die Überlegung zugrunde, Aufgrabungen pro futuro an eine privatrechtliche Zustimmung der Gemeinde Wien zu knüpfen.