Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 4 Vorbereitung des Bauprojekts
Anmerkung:
1) § 4 Abs 1 wurde vom VfGH mit E , VfSlg 17.936, wegen Kompetenzwidrigkeit aufgehoben. Der Bauherr könne bundesgesetzlich nicht verpflichtet werden (als Außenstehender), in Betriebsabläufe einzugreifen. Das hat den Bund nicht gehindert, eine Regierungsvorlage vorzubereiten, die den gleichen Text mit Verfassungsbestimmung wieder einbringt, ein Faustschlag in das Gesicht des Rechtsstaates. Das BauKG wurde in der Fachliteratur wiederholt (und berechtigt) auch deswegen kritisiert. Verallgemeinert: Man stelle sich als Kunde (sic: Bauherr) vor, wenn man in ein Geschäft geht, wo eine zu erwerbende Ware vorbereitet werden muss – etwa ein Kauf eines Paar Ski, wo die Bindung erst angepasst und montiert werden muss. Der Kunde würde dafür haften, dass sich der Monteur nicht verletzt, die Bindung ordnungsgemäß montiert und einstellt?
Mit BGBl I 2007/42 wurde die aufgehobene Bestimmung mit Verfassungsbestimmung wieder einzementiert. Bei dieser politischen Willensbildung kann man nur sagen: „Gute Nacht, Rechtsstaat.“