Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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5. Bauverbote
Bundesstraßen dienen dem Durchzugsverkehr. Es gibt daher streng genommen durch sie keine Aufschließung. Zur Sicherung des Baues einer Bundesstraße kann das Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt werden. Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch nach Anhörung der Bundesstraßenverwaltung Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hievon nicht berührt. Nach Bestimmung des Straßenverlaufes dürfen auf den von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßenbaugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Diese Maßnahmen sind auf fünf Jahre beschränkt. Als betroffene Grundstücksteile im Bundesstraßenbaugebiet s...