Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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Artikel I (Verfassungsbestimmung)
Anmerkung:
1) Vgl VfSlg 17.936: Leitsatz: „Kompetenzwidrigkeit einer Bestimmung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes betreffend die Verpflichtung des Bauherrn zur Berücksichtigung der allgemeinen Gefahrenverhütung bereits bei der Vorbereitung eines Bauprojektes; Arbeitnehmerschutz nur im Verhältnis zwischen Betriebsinhaber und Beschäftigten; keine Zuständigkeit des Bundes zur Normierung von Pflichten des Bauherrn zum Schutz der Beschäftigten“.
Was geschieht? Man fasst die Regelung als Verfassungsbestimmung! Vgl auch Anm 1 zu § 4.