Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 5 Zuständigkeit
(EB)
Die Zuständigkeitsbestimmungen und das Zusammenwirken des Landes Wien mit der zuständigen Bundesdienststelle (derzeit: dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten), deren Mitwirkung im Sinne des Art 97 Abs 2 B-VG beansprucht wird, dienen der innerstaatlichen Durchführung, worüber der Richtlinientext keine Vorgaben enthält. Umgekehrt sind die sich aus dem EU-Recht ergebenden Pflichten und Befugnisse der EU-Organe und Mitgliedstaaten, wie insbesondere die Verfahrensweise der Europäischen Kommission mit einlangenden Notifizierungen (Art 8 Abs 1 fünfter Untersatz der EU-Richtlinie), für diese unmittelbar anwendbar und bedürfen keiner Umsetzung in Landesrecht.