Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 4 Anhörungsfrist und Sofortmaßnahmen
(EB)
Die allgemeine Anhörungsfrist von 3 Monaten kann durch unterschiedliche Rück-äußerungen der anhörungsberechtigten Stellen verlängert werden. Da der Fristlauf mit der vom zuständigen Bundesministerium vermittelten Zusendung an die Europäische Kommission in Gang gesetzt wird, ist eine Mitwirkung in Form einer Bestätigung des Eingangsdatums des zuständigen Bundesministeriums (§ 5 Abs 3) erforderlich.
Keine Wartefristen werden in Notstandsfällen, die Sofortmaßnahmen (siehe Abs 5) erfordern, zu beachten sein (Anmerkung: jetzt Abs 9).
Ebenso keine Wartefristen sind nach Abs 6 bei nicht notifizierungspflichtigen Entwürfen und bei solchen, die keine Handelshemmnisse bewirken können, zu beachten (Anmerkung: jetzt Abs 10).
Nach Abs 7 sind keine Wartefristen bei der Notifizierung von technischen Spezifikationen bzw sonstigen Vorschriften im Sinne des Art 1 Z 9 dritter Gedankenstrich vorgesehen (Anmerkung: jetzt Abs 11).
Abs 8 verweist ausdrücklich auf die sich aus anderen, außerhalb der Rechtsbeziehung zur Europäischen Union, etwa aus dem WTO-Abkommen, ergebende Obliegenheit, vorgeschriebene Fristen einzuhalten (Anmerkung: jetzt Abs 13).
Anmerkung:
1) § 4...