Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 3 Notifizierungen (Mitteilungen)
(EB)
Im Rahmen des Informationsverfahrens werden unterschiedliche Notifizierungspflichten vorgesehen. Im allgemeinen ist der Entwurf einer technischen Vorschrift mit Auswirkungen auf das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Erzeugnissen in der EU im Wortlaut einschließlich der für sein Verständnis erforderlichen Informationen der Europäischen Kommission mitzuteilen, die auch die anderen Mitgliedstaaten verständigt. Die Anhörungsfristen und die Bedachtnahme auf Rückäußerungen werden im nachfolgenden § 4 geregelt, kommen aber im Falle der Ausnahmen von der Notifizierungspflicht nach § 3 Abs 5 nicht zur Anwendung (vgl § 4).
Abs 6 sieht vor, daß die in Abs 5 aufgezählten Ausnahmen von Meldeverpflichtungen nicht gelten, wenn andere völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das WTO-Abkommen, BGBl Nr 1/1995, eine Notifikation vorsehen.
Da in jedem Falle das zuständige Bundesministerium (derzeit: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bezüglich des Warenverkehrs) zur Abwicklung des diplomatischen Schriftverkehrs mit der EU herangezogen werden soll, ist die Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art 97 Abs 2 B-VG anzusprechen.
Anmerkung:
1) § 3 Abs 5 idF de...