ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 43 Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | 1 |
II. | Verwendung in geschlossenen Systemen (Abs 1) | 2–6 |
III. | Rangordnung der Maßnahmen (Abs 2) | 7, 8 |
IV. | Besondere Gefahrenverhütungsmaßnahmen (AAV) | 9, 10 |
V. | Maßnahmen bei beträchtlicher Erhöhung der Exposition | 11 |
I. Allgemeines
1
Die einzelnen Gefahrenverhütungsmaßnahmen fanden sich bereits vor dem ASchG 1994 im geltenden Recht: So sah § 16 Abs 1 AAV die räumliche Trennung von Bereichen mit gefährlichen Einwirkungen sowie die Anwendung von geschlossenen Systemen vor, §§ 52 Abs 4 und 54 Abs 6 AAV normierten Mengenbeschränkungen für gefährliche Arbeitsstoffe und § 16 verpflichtete zu Absaug- und Entlüftungsmaßnahmen (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
II. Verwendung in geschlossenen Systemen (Abs 1)
2
§ 42 Abs 1, 2 und 7 ASchG sieht für krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ein absolutes Substitutionsgebot vor. Das bedeutet, dass krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 nur dann in geschlossenen Systemen verwendet werden können, wenn das Substitutionsgebot nicht greift.
In diesem Fall dürfen diese besonders gefährlichen Arbeitsstoffe nur im geschlossenen Sys...