Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 43 Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

Andrea Lechner-Thomann

Übersicht der Kommentierung

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I.
Allgemeines
1
II.
Verwendung in geschlossenen Systemen (Abs 1)
2–6
III.
Rangordnung der Maßnahmen (Abs 2)
7, 8
IV.
Besondere Gefahrenverhütungsmaßnahmen (AAV)
9, 10
V.
Maßnahmen bei beträchtlicher Erhöhung der Exposition
11

I. Allgemeines

1

Die einzelnen Gefahrenverhütungsmaßnahmen fanden sich bereits vor dem ASchG 1994 im geltenden Recht: So sah § 16 Abs 1 AAV die räumliche Trennung von Bereichen mit gefährlichen Einwirkungen sowie die Anwendung von geschlossenen Systemen vor, §§ 52 Abs 4 und 54 Abs 6 AAV normierten Mengenbeschränkungen für gefährliche Arbeitsstoffe und § 16 verpflichtete zu Absaug- und Entlüftungsmaßnahmen (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

II. Verwendung in geschlossenen Systemen (Abs 1)

2

§ 42 Abs 1, 2 und 7 ASchG sieht für krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ein absolutes Substitutionsgebot vor. Das bedeutet, dass krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 nur dann in geschlossenen Systemen verwendet werden können, wenn das Substitutionsgebot nicht greift.

In diesem Fall dürfen diese besonders gefährlichen Arbeitsstoffe nur im geschlossenen Sys...

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