Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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1. Rechtsgrundlage
Für Bundesstraßen gilt derzeit das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl 286 idgF. Die in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Verzeichnissen angeführten Straßenzüge werden zu Bundesstraßen erklärt. Die Übernahme und der Bau weiterer Straßenzüge zu Bundesstraßen erfolgt jeweils durch Bundesgesetz. Die nähere Beschreibung der Strecke wird durch Verordnung festgelegt.
Mit dem BG über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl I 2002/50, wurden alle Bundesstraßen mit Ausnahme der Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen als Bundesstraßen aufgelassen. Da stets die – begründete – Auffassung vertreten wurde, dass auch die „gewöhnlichen“ Bundesstraßen (Bundesstraßen „B“) dem Durchzugsverkehr dienen, sie diese Qualität aber alle auf einmal nicht verloren haben können, bestehen gegen diese Auflassung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.
Vor dem Bau einer Bundesstraße oder von Teilen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der § 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, die Umweltverträglichkeit und die Erfordernisse des Verkehrs, da...