Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 7.
Judikatur:
1.a) Die Beseitigung des Übelstandes ist in erster Linie dem Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes oder der Grundfläche mit Bescheid aufzutragen. Der Hauseigentümer ist verpflichtet, auf die Nutzungsberechtigten dahin einzuwirken, daß die Reinhaltungsvorschriften eingehalten werden. Die Unterlassung der Erteilung eines möglichen Auftrages an allfällige (sonstige) Nutzungsberechtigte macht den Auftrag an den Hauseigentümer (Miteigentümer) nicht rechtswidrig.
b) Kellerabteile, welche nicht verschlossen sind, sind als frei zugänglich iS des § 4 ReinhalteV 1982 (jetzt § 2 RV) anzusehen, mögen sie auch vermietet sein ().
2. Für die Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung einer Lagerung (hier Polstermöbel und Altholz) wegen eines sanitären Übelstandes auf einem Eisenbahngrundstück (Gelände des Südbahnhofes) nach § 9 (iVm § 5) ist der Magistrat nicht zuständig, wie sich aus § 14 Abs 2 u 3 der V und § 10, 41 u 43 EisenbahnG ergibt ().
3. Aus § 9 ReinhalteV (jetzt § 3 RV) ergibt sich für Miteigentümer eine Verpflichtung zur Beseitigung des Übelstandes auch dann, wenn der Auftrag an einen anderen Miteigentümer ergangen is...