Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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B. Die Bewirtschaftung von Wohnraum
Das Baurecht enthält, wie dargestellt, immer mehr nutzungsrechtliche Aspekte. Daher ist es für das Volkswohnungswesen von Bedeutung, dass ihm die Wohnraumbewirtschaftung zuzurechnen ist.
Eine solche Bewirtschaftung enthält ganz offensichtlich § 7a Abs 3 WBO. Er lautet:
„(3) Aufenthaltsräume in Wohnzonen, die als Wohnung in einem Hauptgeschoß oder Teile einer solchen Wohnung im Zeitpunkt der Festsetzung der Wohnzone gewidmet waren oder rechtmäßig verwendet wurden oder später neu errichtet werden, sind auch weiterhin nur als Wohnung oder Teile einer Wohnung zu verwenden. Ein Aufenthaltsraum wird auch dann als Wohnung oder Teil einer Wohnung verwendet, wenn in ihm auch Tätigkeiten ausgeübt werden, die zwar nicht unmittelbar Wohnzwecken dienen, jedoch üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden.“
Diese Regelung erweckt aus folgenden Gründen verfassungsrechtliche Bedenken:
In seinem Kompetenzfeststellungserkenntnis vom , Slg 3421, hat der VfGH folgenden Rechtssatz geprägt:
„Gesetzliche Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung, durch welche Wohnungen oder Wohnräume ihrem Zwecke zu entziehen verboten wird, fallen, soweit sie „Volkswohnungen“ betreffen, in die Zu...