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Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

§ 17 Zuständigkeit

Anmerkung:

1) Abs 3 wurde mit der Nov LGBl 2009/37 angefügt. Eine verfassungskonforme Auslegung gebietet es, dass Bezirksinteressen nur öffentliche Interessen des Bezirkes sein können. Politische Interessen können mit öffentlichen Interessen nicht gleichgesetzt werden.

Judikatur:

1. Nach dem Beschluß eines verstärkten Senates v , Slg 12.123/A, untersteht der Berufungssenat der Stadt Wien in seiner Tätigkeit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Gemeinderat als oberstem Organ. Vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den VwGH wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Berufungssenat ist sohin der Gemeinderat anzurufen; eine dennoch erhobene Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen ().

Der Berufungssenat ist zweite Instanz – ausgenommen Abgaben- und Strafsachen.

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