Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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A. Verfassungsrechtliche Überlegungen
Verfassungsrechtlicher Ansatzpunkt ist Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG („Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung“). Da der gleiche Kompetenzartikel auch die „Assanierung“ (Z 5) enthält, fragt es sich, ob der Verfassungsgeber hier mit Absicht differenziert hat.
Assanierung ist die Beseitigung städtebaulicher Missstände unter Bedachtnahme auf die Bebauungsvorschriften. Die Begriffsvermischung „Wohnhaussanierung“ in Z 3 mit Assanierung in Z 5 scheint mE rechtsdogmatisch nicht begründet. Daraus lässt sich ableiten, dass sich die Ausnahme der Förderung in Z 3 auch auf die Wohnhaussanierung bezieht und daher die Wohnhaussanierung nicht zur Gänze aus der Bundeszuständigkeit ausgenommen sein sollte, sondern nur hinsichtlich der Förderung. Der Bericht des Verfassungsausschusses (303 der Beilagen zu den Sten Prot des NR, XVII. GP) weist gleichfalls in diese Richtung.
Sowohl das Volkswohnungswesen wie auch die Assanierung nach den genannten Kompetenztatbeständen stehen in enger Verbindung mit dem Baugeschehen und daher auch mit den Landesplanungs- und Bauvorschriften der Länder. Unter Volkswohnungswesen ist nach Meinung des VfGH die Vorsorge f...