Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 1 Gebrauchserlaubnis
Anmerkungen:
1) § 1 wurde mit der Nov LGBl 2003/42 neu gefasst.
2) Der Tarif wurde nicht wiedergegeben.
3) Soll das Gesetz einen verfassungskonformen Inhalt haben, so kann unter „öffentlichem Grund in der Gemeinde“ nur ein solcher verstanden werden, der sich im Eigentum der Gemeinde auch rechtlich befindet. Bei einer Bundesstraße bleibt wohl die Frage der Widmung richtungsweisend, also iS des BStG gewidmete Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen. Nicht unter diese Ausnahmen fallen wohl die vom Bund durch Gesetz (BGBl I 2002/50) aufgelassenen Bundesstraßen (§ 4). Diese sind nicht „Bundesstraßengrund“, was immer man unter diesem unbeholfenen Ausdruck verstehen mag, weil mit der Auflassung der Bundesstraßen B diese zu Hauptstraßen und damit zu Gemeindestraßen mutierten. Auch der Ausdruck „öffentlicher Grund in der Gemeinde“ ist keiner grammatikalischen Interpretation zugänglich. Eine verfassungskonforme Interpretation kann wohl nur von einer Eigentümerschaft der Gemeinde (§ 288 ABGB) ausgehen, weil etwa private Grundstücke, die – zeitlich befristet oder unbefristet – dem öffentlichen Verkehr dienen, damit niemals zu „öffentlichem Grund in der Gemeinde“ werden können, da ...