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Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 35 Benutzung von Arbeitsmitteln

Andrea Lechner-Thomann

Übersicht der Kommentierung

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I.
Benutzung von Arbeitsmitteln (§ 35)
1
A.
Beachtung bestimmter Grundsätze (Abs 2)
2–4
B.
Besondere Gefahrenanalyse (Abs 2 und 4)
5, 6
C.
Informationen, Anweisungen an Arbeitnehmer (Abs 3)
7
II.
Verwendung von Arbeitsmitteln (§ 15 AM-VO)
8–10
III.
Besondere Arbeiten (§ 17 AM-VO)
11–13
IV.
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen (§ 35 Abs 1 und 5 ASchG, AM-VO)
14, 15
A.
Sicheres Zu- und Abführen von Werkstücken
16
B.
Funktionsunfähige, außer Betrieb genommene Arbeitsmittel (§ 35 Abs 5 ASchG)
17, 18
C.
Ersatzmaßnahmen bei Erprobung (Ausnahme § 14 AM-VO)
19–21
D.
Ersatzmaßnahmen bei Abnahme von Schutzeinrichtungen (§ 15 Abs 4 AM-VO)
22
V.
Information und Unterweisung der Arbeitnehmer (§§ 4 und 5 AM-VO)
23
A.
Information (§ 4 AM-VO)
24, 25
B.
Unterweisung (§ 5 AM-VO)
26–29

I. Benutzung von Arbeitsmitteln (§ 35)

1

Im Sinne des § 2 Abs 2 AM-VO umfasst „Benutzung“ alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung (vgl Art 2 lit b der Richtlinie 89/655/EWG). Dabei handelt es sich jedoch um eine beispielhafte Aufzählung.

§ 35 Abs 1 ASchG verpflichtet die Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bestimmte Grundsätze des Abs 2 eingehalten werden:

A. Beachtung bes...

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