Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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E. Restkompetenz der Länder
Die Länder sind nur mehr zuständig, Maßnahmen zur Abwehr ungefährlicher (zB bloß lästiger) Belastungen der Umwelt zu treffen. Luftreinhaltevorschriften können die Länder nur mehr für Heizungsanlagen erlassen. Bei der Abfallwirtschaft besteht eine Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich ungefährlicher Abfälle.