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Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Dokumentvorschau
Sammlung des Wiener Baurechts (3. Auflage)

D. Luftreinhaltung

Neben den landesrechtlichen Vorschriften für Heizungsanlagen bestehen auf dem Gebiet der Luftreinhaltung auf Bundesebene das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (BGBl I 2004/150 idgF), das Emissionshöchstmengengesetz – Luft, BGBl I 2003/

34, das Ozongesetz, BGBl 1992/210 idgF, sowie das Immissionsschutzgesetz – Luft, BGBl I 1997/115 idgF. Des Weiteren sind das BG über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien (das sind Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub) außerhalb von Anlagen, BGBl 1993/405 idgF, sowie das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl I 2002/137 idgF, zu erwähnen. Wichtigstes Detail ist das Verbot des Verbrennens nicht biogener Materialien außerhalb entsprechender Anlagen. Mit diesem Gesetz wurden die gemäß Art VIII der B-VG-Nov 1988, BGBl 685 in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften über die Luftreinhaltung aufgehoben, für Wien die § 1 Abs 1, 4 Abs 1 und 10 sowie § 12 Abs 2 lit d des Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes (dabei wurde irrtümlicherweise die Fundstellen- statt der Gesetzesnummer zitiert).

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