Heinrich Geuder/Gerald Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Sammlung des Wiener Baurechts (3. Auflage)

5. Zuständige Behörde

Nach der Regelung des AWG 2002 bleibt – zum Unterschied zur Verfassungsbestimmung des § 29 Abs 13 AWG 1990 – überhaupt kein Raum mehr für eine baubehördliche Zuständigkeit. Unter baubehördlicher Bewilligungspflicht sind wohl alle Agenden zu subsumieren, die ein baupolizeiliches Bewilligungsverfahren zum Gegenstand haben. Baupolizeiliche Aufträge sind wohl durch die Verfassungsbestimmung ausgenommen (aM ).

Zuständige Behörde erster Instanz ist grundsätzlich der Landeshauptmann, für bestimmte Behandlungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei mobilen Behandlungsanlagen ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagebehörde kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der...

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