Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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ARTIKEL II
Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
Von der Wiedergabe der Anlage ./A – Mitteilung eines gesetzlichen Heizverbotes und Anlage ./B, Formulare (Kontrollbuch, Bekanntgabe von Mängeln und Übelstandsmeldung) wird abgesehen.