Heinrich Geuder/Gerald Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Sammlung des Wiener Baurechts (3. Auflage)

4. Beiziehung anderer Behörden (Verfassungsbestimmung)

Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung kann die Behörde im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren zu bestimmten Sach- und Rechtsfragen mitwirkende Behörden beiziehen. Als mitwirkende Behörden gelten jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für das Genehmigungsverfahren für das Projekt zuständig wären, wenn für die Behandlungsanlage nicht eine Genehmigung nach dem AWG durchzuführen wäre. Diese Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Projekts im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

Probleme wird diese Regelung insoferne mit sich bringen, als die spezifischen technischen Fachkenntnisse nicht von einer Behörde, sondern nur von (Amts-)Sachverständigen erbracht werden können. Die rechtliche Beurteilung sollte aber die einschreitende Behörde nach dem AWG eigentlich beherrschen („iura novit curia“).

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