ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 31 Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel
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Diese Einrichtungen sind von der Arbeitsstätten-Richtlinie 89/654/EWG ausgenommen. Im Interesse des Arbeitnehmerschutzes und zur Vermeidung einer Verschlechterung des bestehenden Schutzniveaus sind aber im ASchG auch für diese Einrichtungen unter Bedachtnahme auf deren Besonderheiten entsprechende Sonderregelungen vorgesehen. Außerdem war zu berücksichtigen, dass der Vorschlag für eine Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transporttätigkeiten sowie in Arbeitsstätten in Transportmitteln viele der Richtlinie 89/654/EWG entsprechende Mindestanforderungen vorsah. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV), BGBl II 2009/260, verwiesen, die besondere Arbeitnehmerschutzvorschriften für solche Einrichtungen enthält (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).