Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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2. Entfall einer Genehmigungspflicht
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen (nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 36) sowie von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.
Der Genehmigungspflicht unterliegen nicht
Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den § 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den § 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den § 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den § 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den § 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz o...