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Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 28 Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

Andrea Lechner-Thomann

Übersicht der Kommentierung

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I.
Allgemeines
1
II.
Aufenthaltsräume (Abs 1 und 2)
2–8
III.
Bereitschaftsräume (Abs 3)
9, 10
IV.
Wohnräume (Abs 7)
11

I. Allgemeines

1

Diese Bestimmungen entsprechen Anhang I Z 16 und Anhang II Z 11 der Richtlinie 89/654 und Abschnitt A Z 16.8 des Anhanges der Richtlinie 92/104/EWG sowie weitgehend §§ 15 und 16 ANSchG sowie §§ 87 und 88 AAV. Entsprechend den Ergebnissen der Sozialpartnerverhandlungen zum ASchG werden wie nach alter Rechtslage (ANSchG) Aufenthaltsräume generell ab zwölf Beschäftigten vorgesehen.

Abweichend vom früher geltenden Recht sieht das ASchG Bereitschaftsräume für Arbeitnehmer vor, in deren Arbeitszeit regelmäßig Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, entsprechend der Richtlinie 89/654/EWG. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Bereitschaftsräumen war durch Verordnung zu konkretisieren. Für die gemeinsame Einrichtung von Aufenthaltsräumen gilt dasselbe wie zur gemeinsamen Einrichtung von Sanitärräumen gemäß § 27 Abs 8 ASchG (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

II. Aufenthaltsräume (Abs 1 und 2)

2

Nach § 28 Abs 1 sind den Arbeitnehmern für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

Weiters sind gemäß § 28 Abs 2 den Arbeitnehmern in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.

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