ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Übersicht der Kommentierung
Rz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Arbeitnehmer (Abs 1) | 1–16 |
II. | Arbeitgeber | 17–25 |
III. | Belegschaftsorgane (Abs 2) | 26, 27 |
IV. | Arbeitsstätte | 28, 29 |
V. | Baustelle | 30–34 |
VI. | Auswärtige Arbeitsstelle | 35–41 |
VII. | Arbeitsmittel (Abs 5) | 42 |
VIII. | Arbeitsstoffe (Abs 6) | 43 |
IX. | Gefahrenverhütung, Gesundheit (Abs 7, 7a) | 44–53 |
X. | Stand der Technik (Abs 8) | 54 |
XI. | Generalklausel geschlechtergerechte Sprache (Abs 9) | 55 |
I. Arbeitnehmer (Abs 1)
1
Abs 1 definiert den Arbeitnehmerbegriff in Übereinstimmung mit Art 3 lit a der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG. Diese Definition entspricht § 1 Abs 5 ANSchG mit der Maßgabe, dass nicht mehr auf den Betriebsbegriff abgestellt wird. Eine Klarstellung des Arbeitnehmerbegriffes ist notwendig, weil der Arbeitnehmerbegriff des ASchG weit über den arbeitsvertragsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG hinausgeht:
§ 36 ArbVG
(1) Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.
(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht:
In Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
(Anm.: aufgehoben durch B...